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Mit Freispruch endete Ende August vor dem Wuppertaler Landgericht das Verfahren gegen einen Angeklagten, den das Landgericht im ersten Rechtsgang noch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Beleidigung sowie wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte.

Das Revisionsverfahren vor dem BGH

Rechtsanwalt Jens Schiminowski (strafverteidiger.team) hatte im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Verfahrensrüge die Neuverhandlung der Sache vor dem Landgericht erreicht. Mit ihm beanstandete der Bundesgerichtshof, dass das Landgericht seine gescheiterten Bemühungen, sich mit dem Angeklagten darauf zu verständigen, gegen die Zusage einer Bewährungsstrafe ein Geständnis abzulegen, nicht umfassend offengelegt hatte. Auf die weitergehenden Beanstandungen der Revision, u.a. die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin angreifenden Beweisantrags, brauchte der BGH nach dem Erfolg bereits dieser Rüge nicht mehr einzugehen.

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier:

document.py (bundesgerichtshof.de)

Ergebnis der Neuverhandlung

Das Landgericht Wuppertal hat den dort wieder von seinem erstinstanzlichen Verteidiger vertretenen Angeklagten nach der Neuverhandlung der Sache von allen Anklagevorwürfen freigesprochen. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft, die nunmehr ihrerseits Freispruch beantragte, hat es die Angaben der Nebenklägerin zu den einzelnen Tatvorwürfen für nicht ausreichend belastbar angesehen. Die Staatskasse ist nun verpflichtet, den Angeklagten für die erlittenen Ermittlungsmaßnahmen zu entschädigen und ihm seine im Verfahren entstandenen Kosten – auch für die Revision – zu erstatten.

Über das Urteil berichteten die Medien u. a. wie folgt:

Solingen: Paukenschlag im Vergewaltigungs-Prozess (rp-online.de)

Bedeutung für die Verteidigungspraxis

Das Verfahren belegt eindrucksvoll, wie wichtig das Revisionsverfahren mit der Prüfung sowie Beanstandung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Angeklagten und ihre Verteidiger ist. Ihnen steht hierfür jedoch nur eine sehr knapp bemessene und nicht verlängerbare Frist von einem Monat ab Zugang des erstinstanzlichen Urteils zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist muss der Verteidiger alle Rechtsfehler in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise vollständig und abschließend darlegen und rügen.

Als auf Revisionen von Strafurteilen spezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger berate ich Sie gerne zu Ihrem konkreten Fall. Rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine eMail an: schiminowski@strafverteidiger.team