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Am 03.03.2021 hatte die Regierung den Entwurf für ein Sorgfaltspflichtengesetz (bislang besser bekannt als Lieferkettengesetz) beschlossen. Am 11.06.2021 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Es muss nun noch vom Bundesrat bestätigt und vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Der vollständige Text ist hier zu finden:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sorgfaltspflichtengesetz.pdf

Worum es beim Sorgfaltspflichtengesetz geht

Durch das Sorgfaltspflichtengesetz werden Unternehmen mit Sitz in Deutschland ab einer bestimmten Größe (regelmäßig mindestens 3.000 Arbeitnehmer bzw. – ab 01.01.2024 – regelmäßig mindestens 1.000 Arbeitnehmer) verpflichtet, in ihren Lieferketten weltweit die Beachtung der Menschenrechte sicherzustellen. Erfasst werden die Lieferketten aller Produkte und Dienstleistungen sowie dabei sowohl das Handeln des Unternehmens selbst als auch das Handeln aller unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer.

Was mit Menschenrechten gemeint ist

Das Sorgfaltspflichtengesetz führt in einer Anlage zahlreiche Übereinkommen auf, aus denen sich die betreffenden Menschenrechte ergeben. Es listet in § 2 etwas unübersichtlich zahlreiche entsprechende Verbote von Menschenrechtsverstößen auf. Übersichtlicher nennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Homepage exemplarisch unter anderem die folgenden Ge- bzw. Verbote: das Verbot von Kinderarbeit, das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, das Recht Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden. Außerdem zu nennen sind: das Folterverbot, das Verbot von Diskriminierung und das Verbot des Verursachen erheblicher Umweltschäden.

Wie das Sorgfaltspflichtengesetz im Unternehmen umzusetzen ist

Das Sorgfaltspflichtengesetz nennt die folgenden Sorgfaltspflichten (die dann in §§ 4 bis 10 näher geregelt sind):

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechts“strategie“,
  • Einrichtung eines Risikomanagements nebst Benennung einer zuständigen Person,
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren sowie ggf. bei mittelbaren Zulieferern,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zur Meldung von Menschenrechtsverletzungen,
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • Dokumentation und Berichterstattung.
    Ist im Unternehmen schon ein professionelles Compliance Management System vorhanden, so sollten die meisten der vorgenannten Punkte bereits implementiert sein bzw. bedürfen nur noch einer ergänzenden Implementierung. Dies gilt insbesondere dann, wenn im System auch bereits die Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie bzw. des HinSchG-E berücksichtigt sind. Eine wesentliche Neuerung ist allerdings, dass sowohl die Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen als auch von Abhilfemaßnahmen bei (drohenden) Verstößen auch im Betrieb des Zulieferers kontrolliert werden muss. Wie dies umzusetzen ist, erscheint noch unklar.

Wie die Beachtung des Sorgfaltspflichtengesetzes behördlicherseits kontrolliert wird

Die Beachtung des Sorgfaltspflichtengesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständiger Behörde kontrolliert. Es kann Anordnungen und Maßnahmen treffen und hat umfangreiche Auskunfts-, Herausgabe- sowie Betretensrechte. Ihm ist über einen bereitgestellten Zugang spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der in § 10 Sorgfaltspflichtengesetz näher geregelte Bericht in deutscher Sprache und in elektronischer Form einzureichen.

Welche Rechtsfolgen die Nichtbeachtung des Sorgfaltspflichtengesetzes hat

Verstöße gegen das Sorgfaltspflichtengesetz können grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten nach allgemeinen Regeln geahndet werden. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann der Verstoß abweichend mit einer Geldbuße von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden.

Außerdem droht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 22 Sorgfaltspflichtengesetz) der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren.

Konsequenzen für die Praxis

In Unternehmen, die bereits über ein professionelles Compliance Management System verfügen, sollte das Sorgfaltspflichtengesetz keinen allzu großen Implementierungsaufwand zeitigen. Insbesondere aber die Wirksamkeitskontrolle von Maßnahmen im Betrieb des Zulieferers wirft Fragen für die Praxis auf. Es soll jedoch noch Handreichungen der zuständigen Behörde geben. Hierzu wird weiter zu berichten sein.

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