Auf die von Rechtsanwalt Jens Schiminowski (strafverteidiger.team) geführte Revision hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (3 StR 194/25) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Dezember 2024 (21 KLs 12/24) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die vollständige Neuverhandlung der Sache angeordnet.
Den vollständigen Text der BGH-Entscheidung finden Sie hier:
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 3 StR 194/25.
Gegenstand des Verfahrens
Das Landgericht Mönchengladbach hat den von einer dort niedergelassenen Kollegin verteidigten, den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten wegen der angeblichen Vergewaltigung der ihm flüchtig bekannten Nebenklägerin im Jahr 2023 auf einem örtlichen „Oktoberfest“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zunächst nur teilweise zur Sache eingelassen und über seine Verteidigerin angekündigt, sich erst dann weiter zu äußern, wenn die Nebenklägerin als Zeugin vernommen sei. Mit seinem Einverständnis ordnete das Landgericht zur Schonung der Nebenklägerin für die Dauer ihrer Vernehmung die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal an. Der Angeklagte konnte ihrer Vernehmung per Videoübertragung folgen. Nach ihrer Befragung entließ der Vorsitzende die Zeugin mit dem Hinweis, ihre erneute Vernehmung solle „wohlwollend geprüft“ werden. Nachdem sich der Angeklagte am nächsten Verhandlungstag weiter zur Sache geäußert hatte, verfügte der Vorsitzende die nochmalige Ladung der Nebenklägerin zur Zeugenvernehmung, die am nächsten Verhandlungstag stattfand. Während dieser Vernehmung verweigerte der Vorsitzende dem Angeklagten die Anwesenheit im Sitzungssaal mit der Begründung, die vor der ersten Vernehmung getroffene Gerichtsentscheidung gelte fort. Auch der erneuten Vernehmung folgte der nicht im Sitzungssaal anwesende Angeklagte per Videoübertragung.
Inhalt der BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat sich der Auffassung der Revision angeschlossen, nach der die Abwesenheit des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin nicht durch einen Gerichtsbeschluss (§ 247 StPO) gerechtfertigt war. Der vor ihrer ersten Vernehmung gefasste Beschluss der Strafkammer wirkte zum Zeitpunkt der nochmaligen Vernehmung der Nebenklägerin nicht fort. Ihre (erste) Vernehmung war mit ihrer Entlassung bereits abgeschlossen. Dies ergab sich sowohl aus der förmlichen Entlassungsentscheidung des Vorsitzenden als auch aus seiner Äußerung, eine nochmalige Vernehmung der Nebenklägerin solle „wohlwollend geprüft“ werden. Dadurch behielt sich der Vorsitzende die Entscheidung über eine nochmalige Vernehmung der Nebenkläger ausdrücklich vor. Für den Fall ihrer erneuten Vernehmung musste dann aber auch über den Ausschluss des Angeklagten – und zwar durch die dafür allein zuständige Strafkammer – noch einmal entschieden werden. Zwar konnte der Angeklagte der Vernehmung per Videoübertragung folgen. Das änderte jedoch nichts an seiner fehlenden Anwesenheit im Sitzungssaal. Seine ungerechtfertigte Abwesenheit während der Vernehmung begründete den von der Revision gerügten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Bedeutung für die Verteidigungspraxis
Wie von der Revision gefordert, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsgrundsätze zum Ausschluss der Öffentlichkeit auf die Entfernung des Angeklagten übertragen. Da eine fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze einen absoluten Revisionsgrund begründet, der zur Aufhebung des Urteils zwingt, kommt ihnen im Revisionsverfahren besondere Bedeutung zu. Die Entscheidung des BGH mahnt dazu an, stets eingehend zu prüfen, ob die Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal auf einem Gerichtsbeschluss beruht und ob das Tatgericht dabei den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Denn selbst ein nachvollziehbarer Irrtum des Gerichts gefährdet den Bestand des Urteils. Das bietet Chancen für eine erfolgreiche Revision – und zwar selbst dann, wenn der Angeklagte mit der Verhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden war und dem Sitzungsgeschehen per Videoübertragung folgen konnte. Die Ausführungen des BGH zeigen aber auch, wie präzise und erschöpfend die Revision alle Verfahrenstatsachen für eine zulässige Rüge vortragen muss. Dabei hat sie hierfür nur einen Monat Zeit.
Als auf Revisionen von Strafurteilen spezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger berate ich Sie gerne zu Ihrem konkreten Fall. Rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine eMail an: schiminowski@strafverteidiger.team