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Im Folgenden wird erklärt, was die EU-Whistleblower-Richtlinie für Unternehmen bedeutet:

Was die EU-Whistleblower-Richtlinie fordert

Die Richtlinie ist bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind dann verpflichtet, Meldekanäle einzurichten, über die in anonymer Form Rechtsverstöße berichtet werden können.

Die Einrichtung eines solchen Meldekanals liegt dabei im ureigenen Interesse des Unternehmens, denn so kann der vorschnellen Meldung an die zuständige Behörde oder gar an die Öffentlichkeit begegnet werden: 90 % aller Hinweisgeber bevorzugen zunächst eine interne Klärung ihres Anliegens.

Die Richtlinie verlangt die Möglichkeit der Meldung in schriftlicher, mündlicher oder persönlicher Form. Hierzu schlägt sie folgende Wege vor:

  • persönliche Zusammenkunft,
  • Einrichtung einer telefonischen und kostenlosen Hotline,
  • Einrichtung eines IT-gestützten Hinweisgebersystems.

Wie die Richtlinie praktisch umzusetzen ist

Unter den möglichen Lösungen ist die persönliche Zusammenkunft nur in Ausnahmefällen praktikabel, die telefonische Hotline nur bei geringer Mitarbeiterzahl. Die Lösung der Wahl ist daher das IT-gestützte Hinweisgebersystem. Zeit und Kosten für die Entwicklung einer eigenen IT-Lösung sind erheblich. Da zudem bereits zahlreiche Anbieter am Markt konkurrieren, sind professionelle IT-gestützte Hinweisgebersysteme bereits zu Preisen ab 1 Euro pro Monat und Mitarbeiter verfügbar.

Die Bedeutung der externen Ombudsperson

Die Herausforderung bei der Einrichtung eines Meldekanals ist also nicht das IT-gestützte Hinweisgebersystem an sich. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass die Relevanz neuer Hinweise zeitnah und zutreffend beurteilt wird. Um weiterhin die Anonymität zu wahren, ist die Einschaltung einer externen Ombudsperson geboten. Diese erhält bei neuen Hinweisen eine Nachricht und prüft, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Von besonderer Relevanz sind hierbei Verstöße strafrechtlicher Art. Die Ombudsperson sollte daher nicht irgendein Compliance Officer oder Rechtsanwalt sein, sondern ein erfahrener Strafverteidiger mit langjähriger Erfahrung in Fragen der Criminal Compliance.

Wie wir dabei helfen können

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Auswahl und Implementierung des Hinweisgebersystems. Vor allem aber empfehlen wir uns als Fachanwälte für Strafrecht – teils mit Zertifizierung als Compliance Officer (TÜV) – für die Funktion der Ombudsperson. Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine eMail an: schlei@strafverteidiger.team